Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Hüpfburgen und Zubehör
EventVibes Hüpfburg Bitterfeld / David Zeyda

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen von Hüpfburgen, Eventmodulen, Zubehör und sonstigen Mietgegenständen durch EventVibes Hüpfburg Bitterfeld / David Zeyda an private, gewerbliche, öffentliche oder sonstige Veranstalter und Mieter.

Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweiligen Sicherheits- und Nutzungshinweise, die Produktbeschreibung auf der Internetseite sowie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen im Vertrag oder in der Buchungsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss

Ein Mietvertrag kommt durch individuelle Vereinbarung, schriftliche Bestätigung, Buchungsbestätigung oder tatsächliche Übergabe des Mietgegenstandes zustande.

Die auf der Internetseite dargestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.

3. Mietgegenstand und Mietzeit

Vermietet werden ausschließlich die im Vertrag, Angebot oder in der Buchungsbestätigung bezeichneten Gegenstände.

Ein Mietzeitraum von 1 Tag umfasst die Nutzung innerhalb eines Kalendertages, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Mehrtägige Mietzeiträume gelten entsprechend für die vereinbarte Anzahl zusammenhängender Kalendertage.

Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarten Daten und Zeiten.

4. Preise, Kaution, Zahlung

Es gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.

Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Kaution dient insbesondere zur Absicherung von Ansprüchen wegen Beschädigungen, Verschmutzungen, Fehlteilen, verspäteter Rückgabe oder sonstiger Verstöße gegen die vereinbarten Rückgabebedingungen.

Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, ist diese zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

5. Übergabe, Abholung, Anlieferung und Rückgabe

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abholung und Rückgabe am Geschäftssitz des Vermieters.

Bei vereinbarter Anlieferung und Abholung durch den Vermieter gelten die vereinbarten Zeiten. Änderungen sind rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen. Entsteht dadurch ein Mehraufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Funktion zu prüfen und erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.

6. Allgemeine Nutzungspflichten

Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgemäß und unter Beachtung aller Sicherheits- und Nutzungshinweise verwendet werden.

Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.

Der Mieter bzw. Veranstalter ist verpflichtet, alle Nutzer sowie eingesetzte Hilfspersonen über die geltenden Sicherheits- und Nutzungshinweise zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

7. Besondere Regelungen für Hüpfburgen: Aufsicht, Benutzerzahl und Wetter

Hüpfburgen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer geeigneten, volljährigen und weisungsbefugten Aufsichtsperson betrieben werden.

Der Mieter bzw. Veranstalter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die auf der Internetseite des Vermieters in der jeweiligen Produktbeschreibung angegebene maximal zulässige Benutzerzahl eingehalten wird. Dies gilt insbesondere für die dort angegebene maximal zulässige Anzahl von Kindern je Hüpfburg. Die Einhaltung ist während der gesamten Nutzungsdauer fortlaufend durch die Aufsichtsperson zu kontrollieren.

Eine Nutzung der Hüpfburg bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen ist unzulässig. Bei Regen sowie bei aufkommendem oder bestehendem Wind ab ca. 23 km/h ist der Betrieb der Hüpfburg unverzüglich einzustellen.

In diesem Fall ist die Hüpfburg sofort zu räumen, außer Betrieb zu nehmen, ordnungsgemäß zusammenzulegen und vor Regen, Feuchtigkeit und weiterer Witterung zu schützen.

Der Mieter bzw. Veranstalter ist verpflichtet, bei Unsicherheiten hinsichtlich Wetter, Standfestigkeit, Nutzungssicherheit oder Belastung die Nutzung unverzüglich zu unterbrechen.

8. Aufbau, Abbau und Veränderungen

Erfolgt der Aufbau durch den Mieter oder durch von ihm beauftragte Dritte, trägt der Mieter die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen, sicheren und den Vorgaben entsprechenden Aufbau sowie für eine ausreichende Sicherung des Mietgegenstandes.

Erfolgt der Auf- und/oder Abbau durch den Vermieter, dürfen nach Abschluss des Aufbaus keinerlei Veränderungen an Standort, Verankerung, Gebläsen, Stromversorgung, Sicherungen oder sonstigen Bestandteilen vorgenommen werden, es sei denn, der Vermieter hat dem ausdrücklich zugestimmt.

9. Reinigung und Rückgabepflichten

Sofern keine Reinigungsleistung ausdrücklich mitgebucht wurde, sind die Mietgegenstände in sauberem, vollständigem und trockenem Zustand zurückzugeben.

Grobe Verschmutzungen, zurückgelassene Gegenstände sowie außergewöhnliche Verunreinigungen sind vom Mieter zu entfernen.

Muss eine Hüpfburg wetterbedingt nass verpackt werden, ist der Vermieter hierauf bei Rückgabe ausdrücklich hinzuweisen.

Erfolgt die Rückgabe nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist der Vermieter berechtigt, den erforderlichen Reinigungs-, Trocknungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungsaufwand gesondert zu berechnen.

10. Schäden, mutwillige Beschädigung, Vandalismus und vertragswidrige Nutzung

Der Mieter bzw. Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die während der Mietzeit aus seinem Verantwortungsbereich entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch:

Dies gilt insbesondere für Schäden an Hüpfburgen, Zubehör, Gebläsen, Befestigungsmaterial, Kabeln und sonstigen überlassenen Gegenständen.

Ist der Schaden durch Pflichtverletzung verursacht, kann der Vermieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Der Schadensersatz umfasst grundsätzlich die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

11. Haftung des Mieters / Veranstalters gegenüber Dritten

Der Mieter bzw. Veranstalter ist für die sichere Nutzung während der Mietdauer verantwortlich.

Bei öffentlichen, gewerblichen oder sonstigen Veranstaltungen mit Publikumsverkehr ist der Veranstalter verpflichtet, eine geeignete verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort zu benennen und während der gesamten Nutzungsdauer vorzuhalten.

Soweit Ansprüche Dritter auf einer vom Mieter bzw. Veranstalter zu vertretenden Pflichtverletzung, einer vertragswidrigen Nutzung oder einem Verstoß gegen Sicherheitsvorgaben beruhen, stellt der Mieter bzw. Veranstalter den Vermieter von solchen Ansprüchen frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

Eine Haftung des Vermieters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Unberührt bleibt die Haftung des Vermieters:

Solche Einschränkungen sind in AGB nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig; pauschale weitergehende Ausschlüsse wären problematisch.

13. Versicherung

Der Mieter bzw. Veranstalter ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für den jeweiligen Einsatz eine private Haftpflichtversicherung, Veranstalterhaftpflichtversicherung oder sonstige geeignete Versicherung erforderlich oder sinnvoll ist.

Bei öffentlichen oder gewerblichen Veranstaltungen kann der Vermieter einen geeigneten Versicherungsnachweis vor Nutzungsbeginn verlangen.

14. Stornierung

Bei besonders gefragten Buchungsterminen kann eine angemessene Anzahlung verlangt werden.

Erfolgt eine Stornierung durch den Mieter bzw. Veranstalter, wird eine geleistete Anzahlung nicht zurückerstattet, sondern auf die dem Vermieter zustehenden Stornierungskosten oder den entstandenen Schaden angerechnet, soweit dies wirksam vereinbart wurde.

Im Übrigen gelten die individuell vereinbarten Stornobedingungen.

15. Verzug und verspätete Rückgabe

Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand und Schaden geltend zu machen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt deutsches Recht.

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